Willensäusserungen können Personen unmittelbar selbst abgeben oder mittelbar durch einen Vertreter (sog. Stellvertretung). Die Stellvertretung ist somit rechtserhebliches Handeln mit Wirkung für einen anderen.26 Damit eine Vertretungswirkung direkt beim Vertretenen eintritt, muss entweder der Vertreter eine entsprechende Vertretungsmacht (Vollmacht) haben (Art. 32 Abs. 1 OR), der Vertretene den Vertrag im Nachhinein genehmigen (Art. 38 Abs. 1 OR) oder der Dritte in seinem guten Glauben schützenswert sein (vgl. Art.