3.2. Zurechnung des Schreibens vom 10. Januar 2018 (KB 7) zur Beklagten 3.2.1. Rechtliches Bei einer Aktiengesellschaft ist in erster Linie der Verwaltungsrat zur Geschäftsführung berechtigt (Art. 716 Abs. 2 OR). Jedoch kann auch eine andere zur Vertretung berechtigte Person die Gesellschaft gegen aussen hin binden (Prokura Art 458 ff. OR, Handlungsvollmacht Art. 462 ff. OR, bürgerliche Stellvertretung Art. 32 ff. OR).25