Ferner bestreitet die Beklagte, dass auf der Gutschriftsanzeige über die Überweisung der Fr. 318'000.00 der Zahlungsgrund "Darlehen für höchstens 3 Monate" ersichtlich sei. Durch das von M.S. unterzeichnete Schreiben vom 10. Januar 2018 (KB 7) habe dieser die Beklagte aufgrund seiner fehlenden Zeichnungsberechtigung nicht verpflichtet. Ferner werde im besagten Schreiben die Forderung der Klägerin nicht als Darlehen bezeichnet, sondern lediglich auf den Betreff des klägerischen Schreibens vom 2. Januar 2018 referenziert (Duplik S. 4).