3.1.2. Beklagte Die Beklagte argumentiert, der Zahlung von Fr. 318'000.00 liege kein Darlehen, sondern ein Kaufvertrag über den Inhaberschuldbrief Nr. 123 zugrunde, welchen sie der Klägerin am 27. Juli 2016 übergeben habe. Eine Rückzahlung der besagten Geldsumme sei folglich nicht geschuldet (Antwort S. 4). Ferner bestreitet die Beklagte, dass auf der Gutschriftsanzeige über die Überweisung der Fr. 318'000.00 der Zahlungsgrund "Darlehen für höchstens 3 Monate" ersichtlich sei.