Das daraufhin von M.S. im Namen der Beklagten verfasste Antwortschreiben vom 10. Januar 2018 nehme ausdrücklich Bezug auf das Darlehen und halte konkretisierend dazu fest, dass die Fr. 318'000.00 als Zwischenfinanzierung angedacht gewesen seien (Replik S. 4, KB 7). Gestützt darauf sei belegt, dass auch die Beklagte bei Vertragsschluss von einem Darlehen ausgegangen sei.