Anderseits habe die Klägerin das Darlehen mit Schreiben an die Beklagte vom 2. Januar 2018 (KB 5) respektive vom 4. Mai 2018 (KB 6) ausdrücklich gekündigt und die Rückzahlung verlangt. Das daraufhin von M.S. im Namen der Beklagten verfasste Antwortschreiben vom 10. Januar 2018 nehme ausdrücklich Bezug auf das Darlehen und halte konkretisierend dazu fest, dass die Fr. 318'000.00 als Zwischenfinanzierung angedacht gewesen seien (Replik S. 4, KB 7).