Der entsprechende Zahlungsvermerk sei auch der Gutschriftenanzeige der Beklagten zu entnehmen (Editionsbeilage). Anderseits habe die Klägerin das Darlehen mit Schreiben an die Beklagte vom 2. Januar 2018 (KB 5) respektive vom 4. Mai 2018 (KB 6) ausdrücklich gekündigt und die Rückzahlung verlangt.