Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass einerseits auf der Belastungsanzeige vom 5. September 2016 betreffend die Überweisung von Fr. 318'000.00 auf das Bankkonto der Beklagten als Zahlungsgrund explizit "Darlehen für höchstens 3 Monate" vermerkt sei (KB 4). Der entsprechende Zahlungsvermerk sei auch der Gutschriftenanzeige der Beklagten zu entnehmen (Editionsbeilage).