1.2. Sachlich Die Streitigkeit beschlägt zumindest die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten. Beide Parteien sind zudem im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen (KB 2 und 3) und der Streitwert beträgt Fr. 318'000.00. Das Handelsgericht ist demgemäss nach Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig. 2. Verhandlungsmaxime Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen: -6-