12. In ihrer Duplik vom 29. Mai 2019 hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen fest. 13. 13.1. Am 7. Juni 2019 verfügte der Vizepräsident die Edition der Gutschriftsanzeige des Betrags von Fr. 318'000.00 auf dem auf die Beklagte lautenden Konto IBAN: CH 567 bei der Bank M. 13.2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichte die Bank M. dem Handelsgericht einen Kontoauszug vom 5. September 2016 ein. Als Zahlungsgrund für die -5- Gutschrift vom 5. September 2016 ist "DARLEHEN FUR HOCHSTENS 3 MONATE" vermerkt (Editionsbeilage).