Zur Begründung führte die Beklagte hauptsächlich aus, zwischen der Klägerin und der Beklagten sei kein Darlehensvertrag zustande gekommen. Die Zahlung von Fr. 318'000.00 gründe vielmehr auf einem Kaufvertrag zwischen den Parteien und sei das Entgelt für die vorangegangene Übertragung des Inhaberschuldbriefs Nr. 123 lastend auf Grdst.-Nr. 321 GB St. Gallen auf die Klägerin. Die Parteien hätten zu keiner Zeit die Rückzahlung dieser Summe an die Klägerin vereinbart. Eventualiter verrechne die Beklagte den eingeklagten Anspruch mit zwei Gegenforderungen in Höhe von gesamthaft Fr. 233'386.67. 11. Mit Replik vom 26. April 2019 änderte die Klägerin ihre Rechtsbegehren wie folgt: