Die Klägerin begründete ihre Forderungsklage im Wesentlichen damit, die Parteien hätten mündlich einen auf drei Monate nach Überweisung befristeten Darlehensvertrag vereinbart. Gestützt darauf habe sie der Beklagten am 5. September 2016 den Betrag von Fr. 318'000.00 überwiesen und als Zahlungsgrund "Darlehen für höchstens 3 Monate" vermerkt. Da die Beklagte den Betrag am vereinbarten Rückzahlungstermin und auch nach Zahlungsaufforderung (vgl. KB 5 und 6) nicht zurückbezahlt habe, habe sie Anspruch auf Rückzahlung von Fr. 318'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Dezember 2016. -4-