7. Die Klägerin leitete beim Betreibungsamt B. gegen die Beklagte ein Betreibungsverfahren für den Betrag von Fr. 318'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2017 ein. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 789 vom 17. April 2018, in welchem als Forderungsgrund "Darlehen vom 05.09.2016 Kündigungsschreiben vom 02.02.2018" angegeben wurde, wurde der Beklagten am 19. April 2018 zugestellt. Die Beklagte erhob gleichentags Rechtsvorschlag (KB 8). 8. Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 wandte sich der Rechtsvertreter der Klägerin an die Beklagte und forderte erneut die Rückzahlung des Darlehensbetrags von Fr. 318'000.00 nebst 5 % Zins, diesmal jedoch ab 5. Dezember 2016 (KB 6).