{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-10-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2019-5_2019-10-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5225", "Checksum": "405c619568dee88c8f49eb89b94b104d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2019.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 24.10.2019 HOR.2019.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:03", "Checksum": "7c58f8c8b75c11f16f0f52a473f47291", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 24.10.2019 HOR.2019.5\n\n Handelsgericht\n2. Kammer\n\nHOR.2019.5 / as / as\n\nArt. 179\n\nUrteil vom 24. Oktober 2019\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident\nErsatzrichterin Müller\nHandelsrichterin Baumann\nHandelsrichter Gruntz\nHandelsrichter Nauer\nGerichtsschreiber Schneuwly\nGerichtsschreiberin-Stv. Albert\n\nKlägerin D_AG, __________________\nvertreten durch lic. iur. Jürg Reutimann, Rechtsanwalt, B.erstrasse 414,\n8004 Zürich\n\nBeklagte W_AG, __________________\nvertreten durch Dr. iur. Simon Käch, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 3,\nPostfach 507, 8965 Berikon 1\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Klägerin ist eine Kommanditaktiengesellschaft mit Sitz in G. (AG); bis\n18. April 2019 in T. (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen _____ (Klagebeilage [KB] 2).\n\n2.\nDie Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B. AG). Sie bezweckt\ninsbesondere _______ (KB 3).\n\n3.\nDie Beklagte hat der Klägerin am 27. Juli 2016 den Inhaberschuldbrief Nr.\n123 über nominal Fr. 300'000.00, lastend auf Grdst.-Nr. 321 GB St. Gallen\nübergeben. Dr. F., unbeschränkt haftendes Mitglied der Klägerin mit Einzelunterschrift, hat den Erhalt des Schuldbriefs namens der Klägerin auf\neiner Kopie desselben gleichentags unterschriftlich bestätigt (Antwortbeilage [AB] 4).\n\n4.\nDie Klägerin überwies der Beklagten mit Valuta 5. September 2016 den\nBetrag von Fr. 318'000.00 auf ihr Bankkonto IBAN Nr. CH 567 bei der Bank\nM. Als Zahlungsgrund wurde \"Darlehen für höchstens 3 Monate\" vermerkt\n(KB 4).\n\n5.\nMit Schreiben vom 2. Januar 2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie\nkündige das ihr am 5. September 2016 gewährte Darlehen in Höhe von\nFr. 318'000.00 auf den 19. Februar 2018. Zudem verlangte sie die Zahlung\nvon 5 % Zins auf das Darlehen seit dem 1. Januar 2017. Das Darlehen sei\nlängst zur Rückzahlung fällig gewesen (KB 5).\n\n6.\nNamens der Beklagten antwortete M.S. Dr. F. mit Schreiben vom 10. Januar 2018 wie folgt (KB 7):\n\n\" Darlehenskündigung vom 2.1.2018\n\nGrüezi B.,\n\nBezugnehmend auf die Darlehenskündigung über CHF 318'000.00\nteile ich Dir folgendes mit:\n\na) Der Schuldbrief über CHF 300'000.00 lastend auf die Liegenschaft\nin St. Gallen von Herrn R. befindet sich bei Dir.\nb) Vereinbart war, dass die CHF 318'000.00 eine Zwischenfinanzierung war, als bis A.Z. den Betrag bei der Firma E. AG (Herr R.)\neinfordert. Dies hat er bis Dato versäumt.\n-3-\n\nc) Ich schlage nun vor, dass ich selbst den Schuldbetrag bei Herrn\nR. einfordern werde und allenfalls auch bereit bin, im Falle einer\nZwangsverwertung der Liegenschaft, diese selbst zu ersteigern.\nSomit ist Deine Zwischenfinanzierung gesichert.\nd) Bitte Dich um die nötige Geduld die Angelegenheit fertig zu lösen.\nBesten Dank für Dein Verständnis. […]\"\n\n7.\nDie Klägerin leitete beim Betreibungsamt B. gegen die Beklagte ein Betreibungsverfahren für den Betrag von Fr. 318'000.00 nebst 5 % Zins seit\n1. Januar 2017 ein. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 789 vom\n17. April 2018, in welchem als Forderungsgrund \"Darlehen vom 05.09.2016\nKündigungsschreiben vom 02.02.2018\" angegeben wurde, wurde der Beklagten am 19. April 2018 zugestellt. Die Beklagte erhob gleichentags\nRechtsvorschlag (KB 8).\n\n8.\nMit Schreiben vom 4. Mai 2018 wandte sich der Rechtsvertreter der Klägerin an die Beklagte und forderte erneut die Rückzahlung des Darlehensbetrags von Fr. 318'000.00 nebst 5 % Zins, diesmal jedoch ab 5. Dezember\n2016 (KB 6).\n\n9.\nMit Klage vom 23. Januar 2019 (Postaufgabe: 29. Januar 2019) stellte die\nKlägerin die folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von\nCHF 318'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 05.12.2016 zu bezahlen.\nIm Rahmen des vom Gericht der Klägerin zugesprochenen Betrages sei\nder Rechtsvorschlag aufzuheben, und es sei in diesem Umfang der Forderung der Klägerin definitiv Rechtsöffnung zu erteilen.\n\n2.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten,\ninkl. Mehrwertsteuer.\"\n\nDie Klägerin begründete ihre Forderungsklage im Wesentlichen damit, die\nParteien hätten mündlich einen auf drei Monate nach Überweisung befristeten Darlehensvertrag vereinbart. Gestützt darauf habe sie der Beklagten\nam 5. September 2016 den Betrag von Fr. 318'000.00 überwiesen und als\nZahlungsgrund \"Darlehen für höchstens 3 Monate\" vermerkt. Da die Beklagte den Betrag am vereinbarten Rückzahlungstermin und auch nach\nZahlungsaufforderung (vgl. KB 5 und 6) nicht zurückbezahlt habe, habe sie\nAnspruch auf Rückzahlung von Fr. 318'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit\n5. Dezember 2016.\n-4-\n\n10.\nMit Klageantwort vom 6. März 2019 stellte die Beklagte die folgenden\nRechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Klage sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.\"\n\n"}