2. Das Grundbuchamt Wohlen wird angewiesen, die definitive Eintragung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 1 vorzunehmen und das Pfandrecht im weitergehenden Umfang zu löschen. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 18'970.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 19'141.45 verrechnet, sodass der Beklagte der Klägerin Fr. 18'970.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Der Beklagte hat der Klägerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 42'415.00 (inkl. MwSt.) zu ersetzen.