da sie gemäss UID-Register66, nicht mehrwertsteuerpflichtig und folglich auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.67 Die Parteientschädigung, welche der Beklagte der Klägerin zu bezahlen hat, beträgt somit gerundet Fr. 42'415.00. 66 (zuletzt besucht am 15. Februar 2022). 67 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei-