Für die zusätzliche Rechtsschrift (Replik) ist ein Zuschlag von praxisgemäss 20 % geschuldet, für den Schlussvortrag beträgt der Zuschlag 10 % und für die nicht durchgeführte Verhandlung ist ein Abschlag von 20 % angebracht (§ 6 Abs. 3 AnwT), womit sich die Parteienschädigung auf Fr. 38'236.00 erhöht. Nach Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) beträgt die Parteientschädigung Fr. 39'383.10. Der Klägerin ist auf diesem Betrag der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 % zuzusprechen,