Dadurch sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für die zusätzliche Rechtsschrift (Replik) ist ein Zuschlag von praxisgemäss 20 % geschuldet, für den Schlussvortrag beträgt der Zuschlag 10 % und für die nicht durchgeführte Verhandlung ist ein Abschlag von 20 % angebracht (§ 6 Abs. 3 AnwT), womit sich die Parteienschädigung auf Fr. 38'236.00 erhöht.