Bei einem Streitwert von Fr. 620'000.00 beträgt die Grundentschädigung Fr. 34'760.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 8 AnwT). Dadurch sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT).