5.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Sie beträgt bei einem Streitwert von Fr. 620'000.00 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 8 VKD Fr. 18'970.00 und ist ausgangsgemäss vom Beklagten zu tragen. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 19'141.45 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), sodass der Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 18'970.00 direkt zu ersetzen hat.