zierung der begehrten Pfandsumme ist Folge des Vergleichs, den die Klägerin mit der J. nach Abschluss des Summarverfahrens abschliessen konnte (KB 71). Dies kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr war die Klägerin bei Einleitung des Summarverfahren in guten Treuen zur Prozessführung im damals geltend gemachten Umfang veranlasst (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO).