Die Rapporte 61 bis 63 wurden überdies von der E. signiert. Die pauschale Behauptung des Beklagten, der Inhalt in den Rapporten 61 bis 63 sei falsch, stellt keine rechtsgenügliche Bestreitung dar (Duplik Zu Rz. 130-136 der Replik). Somit waren die Bauarbeiten am 1. Dezember 2018 noch nicht vollendet, weshalb die Eintragungsfrist mit der superprovisorisch angeordneten Vormerkung am 1. April 2019 als gewahrt gilt.