Gestützt auf die Verfügung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 1. April 2019 im Verfahren HSU.2019.49 merkte das zuständige Grundbuchamt am 1. April 2019 ein Bauhandwerkerpfandrecht im Umfang von Fr. 670'000.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. März 2019 vor (vgl. KB 2, S. 2 f.). Die Eintragungsfrist wäre somit gewahrt, wenn am oder nach dem 1. Dezember 2018 noch fristwahrende Arbeiten am streitgegenständlichen Bauobjekt erfolgten.