Die Einhaltung einer Verwirkungsfrist ist generell eine rechtsbegründende Tatsache,62 weshalb der Beweis für die Einhaltung der Viermonatsfrist der Klägerin obliegt. Entsprechend muss die Klägerin behaupten und – wie vorliegend – im Bestreitungsfall beweisen, wann die letzten fristwahrenden Arbeiten erfolgt sind bzw. wann der Fristenlauf infolge vorzeitiger Vertragsauflösung begonnen hat.63