4.4.1.2. Beklagte Der Beklagte weist erneut darauf hin, dass das in Frage stehende Bauhandwerkerpfandrecht aus acht Forderungen bestehe. Die Klägerin habe nicht einfach die gesamte Werkvertragsforderung aus dem Verhältnis zwischen der F. und der E. zediert erhalten. Somit seien die einzelnen Teilforderungen je einzeln getrennt voneinander zu beurteilen und für jede Forderung sei eine viermonatige Frist zu berechnen.