Insgesamt seien in dieser Zeit 228 Arbeitsstunden geleistet worden. Mit der superprovisorischen Eintragung des Pfandrechts am 1. April 2019, dem Entscheid des Handelsgerichts vom 24. April 2019 und der rechtzeitigen Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch sei die viermonatige Frist eingehalten worden (Klage Rz. 27 f.; Replik Rz. 130 ff.; KB 58-63 und 65).