Weder die mittlerweile von Amtes wegen gelöschte F. (KB 84) noch die Klägerin können in Bezug auf die streitgegenständliche Baute weitere Forderungen gegenüber der E. geltend machen. Ob die Zession der Forderungen von insgesamt Fr. 670'000.00 in einem Schritt oder in mehreren Teilschritten erfolgte, ist nicht entscheidend und hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.