Parteien im Vergleich per Saldo der genannten Baustellen als auseinandergesetzt erklärten und dass die E. im Rahmen des Verfahrens vor dem Friedensrichteramts eine dem Vergleich korrelierende Klageanerkennung abgab (KB 64). Weder die mittlerweile von Amtes wegen gelöschte F. (KB 84) noch die Klägerin können in Bezug auf die streitgegenständliche Baute weitere Forderungen gegenüber der E. geltend machen.