28-40 der Replik). Zu berücksichtigen gilt hierbei jedoch, dass ein Werkvertrag zu einem Pauschalpreis von Fr. 595'000.00 abgeschlossen wurde, dass die F. der Klägerin im Zusammenhang mit den Arbeiten am streitgegenständlichen Bauwerk Forderungen im Umfang von Fr. 670'000.00 abtrat (KB 12.1 bis 12.8; KB 73), dass die E. im Vergleich mit der Klägerin vom 19. August 2019 (KB 71) eine Forderung von Fr. 620'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2018 – abgetreten an die Klägerin – anerkannte, dass sich die