Zu guter Letzt wehrt sich der Beklagte gegen die Eintragung mit dem Argument, es liege keine Zession der gesamten Werklohnforderung, sondern nur einzelner Rechnungen vor und die Klägerin habe nicht dargelegt, welche Arbeiten welchen Rechnungen zugrunde lagen; nur für diese Arbeiten bestehe aber eine Pfandberechtigung (unter anderem Duplik Zu Rz. 28-40 der Replik).