121-129 der Replik).58 Der jeweilige Hinweis in den Rechnungen der F. war ausreichend. Nach Anzeige dieser Abtretung konnte die E. nicht mehr gutgläubig Zahlungen an die F. leisten. Hieran änderte selbst eine im Anschluss an die Anzeige erfolgte Mitteilung durch I. nichts, wonach die Zession ungültig und unwirksam sei, sollte eine solche tatsächlich erfolgt sein (vgl. Duplik Zu Rz. 121-129 der Replik). Diesfalls hätte sich allenfalls eine gerichtliche Hinterlegung i.S.v. Art. 168 OR aufgedrängt.