Rz. 121 ff.; Duplik Zu Rz. 121-129 der Replik). Der E. ist die Abtretung der Forderung jeweils gleichzeitig mit der entsprechenden Rechnung (KB 12.1 bis 12.8 und RB 73) angezeigt worden. Die Anzeige hat gemäss Art. 167 OR die Wirkung, dass der Schuldner durch Leistung an den früheren Gläubiger nach Zugang der Anzeige nicht mehr befreit wird.57 Entgegen der Ansicht des Beklagten musste die Abtretung der E. auch nicht von der Klägerin angezeigt werden (Duplik Zu Rz. 121-129 der Replik).58