Weiter ist das von der Klägerin bestrittene Vorbringen des Beklagten nicht zu berücksichtigen, wonach keine Forderungen mehr vorlägen, weil die F. von der E. den gesamten Werklohn erhalten habe (unter anderem Replik 54 SCHUMACHER/REY (Fn. 28), N. 525. 55 BGE 131 III 12 E. 9.3. 56 SCHUMACHER/REY (Fn. 28), N. 418. - 21 -