Nicht nachvollziehbar ist, was der Beklagte im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer vorbringt (Klageantwort Zu 9; Duplik Zu Rz. 14 der Replik). Zum einen ist die Mehrwertsteuer Teil der Vergütungsforderung und damit auch der Pfandberechtigung.56 Zum anderen bezieht sich die Differenz zwischen dem geltend gemachten Anspruch von Fr. 630'763.90 und dem behaupteten Werklohn von Fr. 620'000.00 nicht auf die Mehrwertsteuer, sondern auf den Verzugszins (Klage Rz. 24 f.; klägerische Stellungnahme vom 12. November 2021 Rz. 17.).