24 f.). Es fällt auf, dass die Klägerin durch dieses Vorgehen für den aufgelaufenen Zins während des Zeitraumes vom 26. Oktober 2018 bis zum 1. März 2019 in Höhe von Fr. 10'763.90 erneut eine Verzinsung verlangt, was dem Zinseszinsverbot widerspricht (Art. 105 Abs. 3 OR).55 Da der Beklagte weder die Höhe des geltend gemachten Verzugszinses noch den Beginn des Zinsenlaufs bestritten hat, ist aber immerhin auf die zuvor ermittelte Forderungssumme von Fr. 575'000.00 Verzugszins von 5 % seit 26. Oktober 2018 geschuldet.