In Bezug auf den behaupteten Nachtrag betreffend Gipserarbeiten an der Fassade bringt die Klägerin nur vor, die F. sei zusätzlich zum Werkvertrag gemäss Klagebeilage 8 mit diesen Arbeiten beauftragt worden, wobei ein Pauschalbetrag von Fr. 25'000.00 vereinbart worden sei (Replik Rz. 15 und 64). Dies wird vom Beklagten bestritten (Duplik Zu Rz. 63-64 der Replik). Die Klägerin hat es in der Folge unterlassen, ihre Behauptung zu substantiieren (vgl. oben E. 3.3).