Zusammenfassend hat die Klägerin in Bezug auf den Werkvertrag vom 15. Februar 2017 mit dem Abnahmeprotokoll vom 13. August 2018 den Beweis dafür erbracht, dass die F. für das streitgegenständliche Bauobjekt vertraglich vereinbarte Leistungen im Umfang von Fr. 575'000.00 erbracht hat (Pauschalpreis von Fr. 595'000.00 abzüglich Fr. 20'000.00 für die nicht nachgewiesene Erstellung der Aussenisolierung).