Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Mängelrüge im Abnahmeprotokoll vom 13. August 2018 (KB 10) nicht genügend substantiiert erfolgt ist. Es bleibt unklar, welche Decke einen Riss aufweist und welche Ausmasse der Riss hat (vgl. Replik Rz. 20). Entgegen der Ausführungen des Beklagten ergibt sich aus dem Protokoll insbesondere nicht, dass sich der Riss in der Decke des 1. OG befindet (Duplik Zu Rz. 20 der Replik).