Allerdings trifft ihn auch die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast für das der Einrede zugrundeliegende Tatsachenfundament. Der vom Beklagten geltend gemachte Minderungsanspruch setzt unter anderem eine rechtzeitige und substantiierte Mängelrüge voraus. Die Mängel sind hierbei nach Möglichkeit einzeln und hinsichtlich Art, Umfang und Ort möglichst genau zu bezeichnen.53 Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Mängelrüge im Abnahmeprotokoll vom 13. August 2018 (KB 10) nicht genügend substantiiert erfolgt ist.