Schliesslich verlangt der Beklagte aufgrund des Mangels eine Werklohnminderung von Fr. 100'000.00 (Duplik Zu Rz. 20 der Replik). Wie bereits oben in E. 4.3.2 ausgeführt, ist der Beklagte als Grundeigentümer und Pfandschuldner im Drittpfandverhältnis grundsätzlich befugt, dem Unternehmer auch Einreden und Einwendungen des Bestellers entgegen zu halten. Allerdings trifft ihn auch die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast für das der Einrede zugrundeliegende Tatsachenfundament.