die vereinbarte Baugarantie nicht erbracht habe (Klageantwort Zu 10), verkennt er, dass der Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrecht weder bereits geleistete Bauarbeiten noch die Fälligkeit der Vergütungsforderung voraussetzt.52 Folglich kann auch die Leistung einer Baugarantie keine Voraussetzung für die Eintragung des Pfandrechts darstellen. Auch der vom Beklagten geforderte Abzug von 10 % auf den Werklohn aufgrund der fehlenden Baugarantie gestützt auf die SIA-Norm 118 ist nicht