Damit bleibt unbewiesen, ob die F. die Aussenisolation am Grdst.-Nr. H GB T. tatsächlich erstellt hat. Da die Aussenisolation im Werkvertrag vom 15. Februar 2017 (KB 8) mit Fr. 20'000.00 veranschlagt worden sind, rechtfertigt sich ein Abzug der Pfandsumme in dieser Höhe. Weiter bringt der Beklagte gestützt auf das Abnahmeprotokoll vom 13. August 2019 (KB 10) vor, die Decke sei aufgrund des Risses mangelhaft. Wenn der Beklagte ausführt, der Werklohn sei nicht geschuldet, weil die F.