Die Klägerin argumentiert, das Abnahmeprotokoll vom 13. August 2019 habe einzig festgehalten, dass die Aussenisolierung bis zu jenem Datum noch nicht abgenommen worden sei. Entscheidend sei aber nicht die Abnahme der Aussenisolation, sondern die Tatsache, dass diese durch die F. effektiv erstellt worden sei (Replik Rz. 16 f.). Als Beweis offeriert die Klägerin eine Fotodokumentation (KB 11), aus der die erstellte Aussenisolation auf S. 2, 3, 5, 7, 11, 13 und 14 ersichtlich sein soll.