Der Beklagte schliesst aus dem Abnahmeprotokoll, die Aussenisolierung sei von der F. nicht vorgenommen worden und fordert hierfür einen Abzug vom Werklohn in Höhe von Fr. 20'000.00 (Klageantwort Zu 10, Duplik Zu Rz. 16-18 der Replik). Die Klägerin argumentiert, das Abnahmeprotokoll vom 13. August 2019 habe einzig festgehalten, dass die Aussenisolierung bis zu jenem Datum noch nicht abgenommen worden sei.