Die von der Klägerin behaupteten nachträglich vereinbarten Gipserarbeiten sind im Abnahmeprotokoll nicht enthalten, weshalb sich letzteres lediglich auf den Werkvertrag vom 15. Februar 2017 beziehen kann. In Bezug auf diese Arbeiten lässt sich dem Dokument entnehmen, dass das Werk mit Ausnahme der Aussenisolierung von der E. abgenommen wurde und dass als Mangel ein Riss in der Decke angegeben wurde, für welche die F. bis zum 31. August 2019 eine Baugarantie von zwei Jahren zu liefern hat.