Hierzu reicht die Klägerin das Abnahmeprotokoll vom 13. August 2019 (KB 10) ein. Dem Dokument lässt sich entnehmen, dass es sich auf das streitgegenständliche Bauobjekt auf dem Grundstück des Beklagten bezieht und dass es die gesamten Leistungen gemäss Werkvertrag umfasst. Unter dem Titel "Prüfungs-Protokoll" finden sich sämtliche Arbeiten wieder, die Gegenstand des Werkvertrags vom 15. Dezember 2017 sind.