bende Werkvertrag einen zum Voraus genau bestimmten Preis in Form eines resultatbezogenen Pauschal-, Global oder Einheitspreises (Art. 373 OR) oder eine Vergütung unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands (Art. 374 OR) vorsieht. Wurde – wie vorliegend – ein fester Preis vereinbart, muss der Bauhandwerker zur Substantiierung der Pfandsumme angeben, welche vertraglich vereinbarten Werkleistungen in welchem Umfang erbracht wurden.51