839 Abs. 3 ZGB bezieht sich somit auf die Pfandsumme.48 Pfandsumme und Vergütungsforderung sind – auch wenn das Bauhandwerkerpfandrecht zur gesicherten Vergütungsforderung akzessorisch ist – jedoch zu unterscheiden.49 Das Gericht darf deshalb für die Feststellung der Pfandsumme gegenüber dem Drittpfandeigentümer nicht allein auf die Anerkennung der Vergütungsforderung durch den Forderungsschuldner abstellen.