Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Anerkennung durch einen General- oder Subunternehmer der Anerkennung durch den Eigentümer nicht gleichgestellt werden kann.47 Nach Art. 839 Abs. 3 ZGB darf die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt (oder gerichtlich festgestellt) wurde. Die Anerkennung i.S.v. Art. 839 Abs. 3