Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich der pfandrechtsrelevante Werklohn bereits aufgrund der Visierung der Rechnungen durch die E., aber auch aufgrund von deren Klageanerkennung im Verfahren vor dem Friedensrichteramt ergebe. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Anerkennung durch einen General- oder Subunternehmer der Anerkennung durch den Eigentümer nicht gleichgestellt werden kann.47